Corona-Krise: Aktuelle Informationen

mit der ab dem 7. Juni 2021 geltenden 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) werden nur noch Maßnahmen für die Inzidenzbereiche kleiner 50 sowie zwischen 50 und 100 festgelegt. Folgende Regelungen sind seit heute in Kraft:

 

  • Allgemeine Kontaktbeschränkung: 
    Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei einer Inzidenz unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.
  • Handel und Geschäfte:
    Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
  • Märkte:
    Märkte können im Freien wieder sämtliche Waren verkaufen.

 

  • Gastronomie:
    Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offen bleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben geschlossen.
  • Hotellerie, Beherbergung:
    Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.
  • Freizeiteinrichtungen:
    Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
  • Kulturelle Veranstaltungen sowie Tagungen und Kongresse:
    Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni 2021 bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines negativen Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

 

  • Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.):
    Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind im Freien bis zu 50 Personen, in Gebäuden bis zu 25 Personen bei geplanten Veranstaltungen zulässig. Bei einer Inzidenz unter 50 verdoppeln sich jeweils die maximal zulässige Personenanzahl (jeweils zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines negativen Tests.

In Gebieten mit einer Inzidenz von über 100 gilt die „Bundesnotbremse“ künftig unmittelbar. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr.

 

Das Bayerische Gesundheitsministerium weißt daneben aktuell noch darauf hin, dass die durch das Inkrafttreten der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 7. Juni 2021 erforderlichen Anpassungen bei den FAQ werden schnellstmöglich umgesetzt. Das Ministerium bittet aber um Verständnis, dass dies wegen der notwendigen Klärung von Detailfragen einige Zeit in Anspruch nimmt.

 

Bild zur Meldung: Landratsamt Schweinfurt