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Corona-Krise: Beantragung von Soforthilfen für Unternehmen nur noch bis 31.05.2020 möglich

Die bayerische Staatsregierung hat die Verordnung für die Corona-Soforthilfen gestern geändert. Unternehmen können die Corona-Soforthilfen nur noch bis zum 31. Mai 2020 beim bayerischen Wirtschaftsministerium beantragen.

 

Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein Anschlussprogramm, zu diesem liegen jedoch noch keine Informationen vor. Nach Medienberichten soll das Anschlussprogramm des Bundes ab Juli umgesetzt werden, erste Eckpunkte dazu erwarten wir nach der Kabinettsitzung der Bundesregierung in der nächsten Woche. 

 

Hinweisen möchte ich Sie in diesem Zusammenhang noch auf diesen aktuellen Hinweis des bayerischen Wirtschaftsministeriums für all die Unternehmen, deren Antrag auf Soforthilfe bisher noch nicht bewilligt wurde:

„Sollten Sie Ihren Antrag nicht über das Online-Tool gestellt, sondern postalisch oder per Fax verschickt haben oder sollten Sie unsicher sein, Ihren ursprünglichen Antrag vollständig ausgefüllt zu haben und bis heute immer noch keinen Bescheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig vor dem 31. Mai 2020 rein vorsorglich einen erneuten Antrag zu stellen. Geben Sie dabei bitte an, dass Sie bereits einen Antrag gestellt haben. Selbstverständlich wird Ihr ursprünglicher, bei Ihrer Bewilligungsstelle eingegangener Antrag vorrangig bearbeitet.

 

Daneben wurden von der bayerischen Staatsregierung in dieser Woche weitere Änderungen bei den bestehenden Einschränkungen angekündigt, die schriftlichen Regelungen liegen bisher noch nicht vor. Im Themenblock Freizeiteinrichtungen, Bildung und Kultur sind u.a. folgende Änderungen angekündigt:

  • Ab dem 30. Mai 2020: Der Betrieb von Reisebusunternehmen wird wieder ermöglicht, soweit es sich nicht um explizite Gruppenreisen handelt. Es dürfen nur Individualbuchungen erfolgen. Die Beachtung des verbindlichen staatlichen Rahmenkonzepts für die Wiederaufnahme der Tätigkeit touristischer Dienstleister in Bayern ist dafür zwingende Voraussetzung.

 

  • Ab dem 08. Juni 2020: Freibäder, Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner sowie Fitnessstudios dürfen wieder öffnen.

 

  • Ab dem 15. Juni 2020:  Die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) wird wieder möglich sein. Die Wiederaufnahme des Kinobetriebs wird grundsätzlich möglich sein. Das Digitalministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein konkretes Hygienekonzept erarbeiten und veröffentlichen, das sich vor allem im Hinblick auf die zulässige Gesamtbesucherzahl und die zu beachtenden Hygienevorschriften an das Konzept für Kultureinrichtungen anlehnt.

Den gastronomischen Betrieben soll daneben die Öffnung der „Freischankflächen", also z.B. Biergärten, ab dem 02. Juni 2020 für den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr ermöglicht werden. 

Die Geltungsdauer dieser Regelungen ist noch nicht bekannt. 

 

Aktuelle Informationen erhalten Sie auch stets auf der Homepage der Wirtschaftsförderung sowie im Ticker des Landratsamtes Schweinfurt.

 

 

Bild zur Meldung: Landratsamt