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Geflügelpest - Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung

 

des Landratsamtes Schweinfurt zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) im Landkreis Schweinfurt

(Az. 32-565/2410-2022/497)

 

Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des LStVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I (Art. 1-62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Schweinfurt folgende

 

 

Allgemeinverfügung:

 

  1. Halter von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 oder Nr. 10 VO (EU) 2016/429) im Landkreis Schweinfurt bis einschließlich 1.000 Tieren haben sicherzustellen, dass

 

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte der Tiere von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts der Tiere unverzüglich ablegen,

 

  1. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

 

  1. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne dieser Nummer der Allgemeinverfügung die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

 

  1. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der ViehVerkV unmittelbar nach Abschluss eines Transports der Tiere auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

 

  1. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne dieser Nummer der Allgemeinverfügung einge-setzt und

 

aa) in mehreren Ställen oder

bb) von mehreren Betrieben gemeinsam

 

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb), im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

 

  1. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

 

  1. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

 

  1. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

 

  1. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Schweinfurt verboten.

 

  1. Für Wildvögel im Sinne des Art. 4 Nr. 8 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Schweinfurt.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.     
     
  2. Kosten werden nicht erhoben.   
     
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.       

 

 

Begründung

I.

Aktuell treten Fälle von Geflügelpest (HPAI) in großer Zahl bei Wildvögeln entlang der Nordsee- und Atlantikküste von Skandinavien bis nach Spanien auf. Zuletzt wurden vermehrt Fälle beim Nutzgeflügel in Frankreich, Italien und Ungarn gemeldet (siehe ADIS OUTBREAKS: From 03/11/2022 to 09/11/2022) und erstmals auch in Österreich. Daher muss von einer großräumigen Seuchenlage in ganz Mitteleuropa ausgegangen werden, die auch Bayern betrifft. Der herbstliche Vogelzug trägt zur Verbreitung der zirkulierenden Viren innerhalb der Wildvogelpopulation bei. Hierdurch hat sich das Risiko einer Ausbreitung von HPAI-Viren bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel erhöht. Hinzu kommen kühlere Temperaturen und schwächere UV-Strahlung, die ein Überdauern von HPAI-Viren in der Umwelt begünstigen. Das Friedrich-Loeffler-Institut kam in seiner zuletzt veröffentlichten Risikoeinschätzung vom 08.11.2022 zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel für ganz Deutschland als hoch eingestuft werden muss.

 

In Bayern wird das Risiko der Ausbreitung des Geflügelpest-Virus (HPAIV) bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel aufgrund der Seuchenausbrüche bei gehaltenen Vögeln und der dynamischen HPAI-Situation in Deutschland und Europa aktuell als hoch eingestuft (vgl. aktuelle Risikobewertung HPAI des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Stand vom 16.11.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass der Handel mit Lebendgeflügel ein erhebliches Risiko zur Verschleppung von HPAIV birgt.

 

Für einen Schutz der Haus- und Nutzgeflügelbestände vor einem HPAIV-Eintrag ist die Einhaltung der bekannten Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen durch die Tierhalter entscheidend. Diese Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben und sollten gerade im Hinblick auf einen erhöhten Infektionsdruck im Herbst regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Dies gilt besonders für Geflügelhaltungen mit Auslauf und für Freilandhaltungen, bei denen direkte Kontaktmöglichkeiten des Haus- und Nutzgeflügels zu Wildvögeln bestehen.

 

Aufgrund der angespannten HPAI-Seuchenlage wird die Notwendigkeit gesehen, die Einführung erhöhter Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Geflügels auch für kleinere Geflügelhaltungen vorzugeben. Zu den erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen zählt insbesondere, dass:

 

  • Geflügelbestände nicht von betriebsfremden Personen betreten werden,
  • das Betreten der Haltungen nur mit betriebseigener Kleidung unter Einhaltung von

Hygienemaßnahmen erfolgt,

  • Nutzgeflügel aus der Haltung nicht entweichen kann,
  • Futter und Einstreu wildvogelsicher gelagert werden,
  • Wildgeflügel nicht gefüttert wird und
  • eine konsequente Schadnagerbekämpfung erfolgt.

 

 

II.

 

Das Landratsamt Schweinfurt ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GVVG sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

 

Begründung Nr. 1

Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 1 der Verfügung erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Haltungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden.

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung in Norddeutschland sowie der Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022, in welcher es davon ausgeht, dass die Geflügelpest in der heimischen Wildvogelpopulation bereits flächendeckend verbreitet ist, muss aktuell auch für Bayern von einem hohen Risiko des weiteren HPAIV-Eintrages in Nutz-/Hausgeflügelbestände bzw. Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ausgegangen werden. Durch die Morbidität klinisch gesunder Wasservögel, z. B. bei der Futtersuche oder bei der Balz, besteht ein zusätzliches Risiko für eine Einschleppung in Bestände von Haus- und Nutzgeflügel bzw. in Bestände von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung. Die Anordnung der unter Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Biosicherheitsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags des Geflügelpestvirus in Haltungen von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung bzw. dessen Verbreitung zu vermindern.

 

Begründung Nr. 2

Das Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen und -märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der ViehVerkV und stützt sich auf die aktuelle Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verbot Geflügelausstellungen, -schauen und -märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen Tauben, im Landkreis Schweinfurt ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

 

Begründung Nr. 3

Das in Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung angeordnete allgemeine Fütterungsverbot von Wildvögeln erfolgt auf Grundlage der aktuellen Risikobewertung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 16.11.2022 für das Auftreten des Geflügelpest-Virus (HPAIV) in Bayern gem. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung mit Influenzaviren, die für die Tiere pathogen sind, kontaminieren können. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Um die Verbreitung des Virus durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln und Geflügel bzw. in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Sinne der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung so weit wie möglich zu vermeiden, ist es aus tierseuchenfachlichen Erwägungen erforderlich, Fütterungen von Wildvögeln zu unterbinden, denn die Fütterungsplätze stellen naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ dar, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die aktuelle Risikobewertung des LGL vom 16.11.2022 davon ausgeht, dass das HPAI-Virus bereits flächendeckend in der Wildvogelpopulation in Bayern verbreitet ist.

 

Begründung Nr. 4

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, da es sich bei der aviären Influenza um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage.

 

Begründung Nr. 5

Die Kostenentscheidung in Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG).

 

Begründung Nr. 6

Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Schweinfurt als bekannt gegeben gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Burkarderstraße 26,

97082 Würzburg (oder Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg),

 

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher

E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

 

Hinweise:

 

  1. Auf die Vorgaben gem. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1

Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

 

  1. Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

 

  1. Ordnungswidrig i.S.d. des § 64 der Geflügelpest-Verordnung, § 46 ViehVerkV und
    § 32 Abs. 2 Nr. 4 des TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

 

Schweinfurt, 24.11.2022

 

 

 

gez.

Sonja Weidinger

Abteilungsleiterin

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

 

 

Bild zur Meldung: Landratsamt