Landkreis Schweinfurt: Inzidenzwert drei Tage in Folge über 50 - Weitere Änderungen der Corona-Regeln ab Samstag, 28. August 2021

Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 – Änderungen u.a. bei den Kontaktbeschränkungen und bei Veranstaltungen

 

Landkreis Schweinfurt. Ab Samstag, 28. August 2021, treten im Landkreis Schweinfurt weitere Corona-Regeln in Kraft. Da drei Tage in Folge der Inzidenzwert von 50 überschritten worden ist, erfolgt für den Landkreis Schweinfurt die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100.

 

Es wurden hierfür die folgenden Werte festgestellt: Am 24.08.2021: 50,2, am 25.08.2021: 63,2 und am 26.08.2021: 66,7 (Werte laut Robert-Koch-Institut; Stand jeweiliger Tag, 0:00 Uhr). 

 

Nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten folgende Regelungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen im Landkreis Schweinfurt ab Samstag, 28. August 2021:

 

Kontaktbeschränkungen

 

Private Zusammenkünfte sind mit maximal zehn Personen aus maximal drei verschiedenen Haushalten erlaubt. Dem Hausstand zugehörige Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

 

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Sie müssen jedoch weiterhin das Abstandsgebot- und die Maskenpflicht, dort wo es die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorsieht, einhalten.

 

Öffentliche und private Veranstaltungen

 

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen nur noch mit bis zu 25 Personen und unter freiem Himmel nur noch mit bis zu 50 Personen erlaubt, jeweils einschließlich genesener und vollständig geimpfter Personen.

 

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z. B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nun in geschlossenen Räumen nur noch mit bis zu 25 Personen erlaubt. Unter freiem Himmel sind bis zu 50 Personen erlaubt. Hier können jeweils genesene und vollständig geimpfte Personen zusätzlich zu dieser Personenbegrenzung eingerechnet werden.

 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen weiterhin über einen negativen Testnachweis verfügen. Ausgenommen von der Testverpflichtung sind u.a. asymptomatisch vollständig geimpfte sowie genesene Personen.

 

Erfordernis eines negativen Testnachweises

 

Einen negativen Testnachweis benötigen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis auch weiterhin unter anderem in folgenden Bereichen:

 

  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen
  • Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen
  • Krankenhausbesuche
  • Beherbergung (bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden)
  • Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen (z. B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder oder Thermen)
  • kulturellen Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten, sofern diese in geschlossenen Räumen stattfinden

 

Welcher Testnachweis gilt?

 

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden im Falle eines POC-Antigentests bzw. eines Selbsttests, im Falle eines PCR-Tests (bzw. eines PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

 

Zur Nachweisführung gegenüber den Verantwortlichen genügt die Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier.

 

Für wen gelten Ausnahmen?

 

Asymptomatisch vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind weiterhin von der Test-Nachweispflicht ausgenommen.

Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von dem Testnachweis befreit.

 

Hierzu gilt es zu beachten: Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzung glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise (etwa durch Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier) glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen.

 

Die Ausnahme von den negativen Testerfordernissen (3G-Regel) gilt für bayerische Schülerinnen und Schüler auch in den Ferien und damit auch in den aktuell laufenden Sommerferien.

 

Schulen

Falls – abweichend zu den aktuellen Sommerferien in Bayern – doch ein Schulbetrieb stattfinden sollte, so gilt ab Samstag, 28. August 2021, für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in Gebäuden und geschlossenen Räumen mit Standort der jeweiligen Schule im Landkreis Schweinfurt grundsätzlich auch nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes Maskenpflicht.

 

Weiterführende, ausführliche Informationen zu den aktuell gültigen sowie neuen Corona-Regeln ab Samstag, 28. August 2021, im Landkreis Schweinfurt finden Bürgerinnen und Bürger unter www.landkreis-schweinfurt.de/coronavirus.

 

Außerdem wird auf die entsprechende Bekanntmachung des Landratsamts Schweinfurt vom 26.08.2021 verwiesen.

 

 

Bild zur Meldung: Landratsamt Schweinfurt